Die Leitungsauskunft-Pflicht ist in Deutschland in keiner Vorschrift ausdrücklich angeordnet. Gesetzliche Regelungen dazu existieren nicht, sehr wohl aber technische Regelwerke und eine umfangreiche Rechtsprechung. Genau das führt in der Praxis zu einem gefährlichen Trugschluss: Keine Vorschrift, also keine Pflicht. Das Gegenteil ist der Fall. Die Pflicht zur Leitungsauskunft ist da, sie steht nur an einer anderen Stelle.
Ausgangspunkt ist die Verkehrssicherungspflicht: Wer eine Gefahrenlage schafft, muss die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um Schäden bei Dritten zu verhindern. Für Tiefbaumaßnahmen bedeutet das eine Pflicht, sich vor dem Aushub nach unterirdisch verlegten Leitungen zu erkundigen und sich das Wissen zu verschaffen, das eine sichere Ausführung der Arbeiten voraussetzt. Das gilt auf öffentlichen wie auf privaten Flächen. Wird dagegen verstoßen, greift § 823 BGB und damit die Schadensersatzpflicht.
Die Anforderungen sind hoch, und das aus gutem Grund. Weil die Schadensfolgen bei Arbeiten im Bereich von Versorgungsleitungen nicht absehbar und unverhältnismäßig hoch sein können, stellt die Rechtsprechung an Erkundigungs- und Sicherungspflichten strenge Maßstäbe.
Die Antwort fällt je nach Fläche unterschiedlich aus:
Der Pflicht auf Ihrer Seite steht eine Pflicht auf der Gegenseite gegenüber. Nach dem DVGW-Arbeitsblatt GW 118 sind Netzbetreiber gehalten, vollständige und aktuelle Planauskünfte bereitzustellen. Die Richtigkeit einer erteilten Auskunft ist während ihres Gültigkeitszeitraums eine Bringschuld des Netzbetreibers gegenüber dem Bauanfragenden. Der Rechtsrahmen setzt sich dabei aus mehreren Ebenen zusammen: § 823 BGB, § 11 EnWG, die DVGW-Arbeitsblätter GW 118 und GW 120 in Verbindung mit DIN 2425 sowie das DGUV-Regelwerk
Die eingeholte Auskunft ist der entscheidende Hebel für Ihre Position im Schadensfall. Übergibt der zuständige Netzbetreiber einen Bestandsplan, darf das Tiefbauunternehmen darauf vertrauen, dass darüber hinaus keine weiteren Leitungen vorhanden sind. Weitere Nachforschungen nach nicht eingetragenen Leitungen sind nicht geschuldet. Damit verschiebt sich die Verantwortung für das, was im Plan fehlt, auf die Seite des Betreibers. Genau deshalb entscheidet die Vollständigkeit der Auskunft darüber, wie Sie im Ernstfall dastehen.
Auf der Baustelle selbst gilt weiterhin die übliche Sorgfalt. Verlegetiefen und Lagen können sich nach der Einmessung durch Bodenbewegungen, Abtragungen oder Maßnahmen Dritter verändert haben, weshalb die punktgenaue Bestätigung vor Ort zum anerkannten Vorgehen im Leitungstiefbau gehört. Der Plan schafft die belastbare Grundlage dafür: Er sagt Ihnen, wo Sie überhaupt genauer hinsehen müssen und wo nicht.
Genau hier liegt das praktische Problem. Die Pflicht verlangt, alle zuständigen Betreiber zu erreichen. Ein gesetzliches Leitungskataster existiert nicht, jeder Betreiber hat seinen eigenen Anfrageweg, und die Antworten kommen in unterschiedlichen Formaten, Maßstäben und Genauigkeiten zurück. Wer hier einen Betreiber übersieht, hat seine Erkundigungspflicht nicht erfüllt, auch wenn er dreißig andere sauber angefragt hat.
Trassify übernimmt genau diesen Teil: die Recherche der zuständigen Infrastrukturbetreiber, die Anfragen über alle Portale und Wege, die Dokumentation der gesamten Kommunikation und die Zusammenführung aller Rückläufe in einem Gesamtleitungsplan. Sie erhalten das Ergebnis als dxf, shape, geopackage, kml oder PDF, jeweils nach Wunsch, und haben Ihre Erkundigung lückenlos dokumentiert.
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Trassify GmbH
Nein. Ein eigenes Gesetz zur Leitungsauskunft existiert in Deutschland nicht. Die Pflicht folgt aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht des Bürgerlichen Gesetzbuchs und aus der Rechtsprechung, die im Einzelfall entscheidet, was zumutbar war. Technisch konkretisiert wird sie unter anderem im DVGW-Arbeitsblatt GW 315 zum Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten.
Auf privatem Grund nur dann, wenn Hinweise auf Leitungen vorliegen. Auf öffentlichen Straßen und Wegen gilt der schärfere Maßstab: Dort setzt die Rechtsprechung voraus, dass Versorgungsleitungen liegen können, auch ohne jeden besonderen Anhaltspunkt. Die Erkundigung ist dort praktisch immer fällig.
Nein. Die Rechtsprechung verlangt in diesen Fällen Schriftform samt Planunterlagen, in denen die geplanten Eingriffspunkte eingetragen sind. Ein Telefonat erfüllt das nicht, und es hinterlässt nichts, was sich später vorlegen ließe. Die Anfrage ist damit zugleich der erste Teil des Nachweises.
Ja. Die Pflicht knüpft an den Eingriff ins Erdreich an, nicht an die Firmierung des Unternehmens. Auch ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb trifft bei Erdarbeiten mit schwerem Gerät dieselbe Sorgfaltspflicht wie ein Tiefbauunternehmen.
Beide können in die Haftung geraten, aber an unterschiedlichen Stellen. Das ausführende Unternehmen haftet für die Ausführung und für die eigene Erkundigung. Der Bauherr kann daneben aus Auswahl- und Überwachungspflichten haften. Eine Übertragung an einen Dienstleister nimmt dem Auftraggeber die Verantwortung für das Ergebnis nicht ab.
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