Menschen beim Vermessen einer Baustelle

Leitungsauskunft-Pflicht: Wer muss vor dem Aushub welche Pläne einholen?

Es gibt in Deutschland keine Vorschrift, aber wohl aber technische Regelwerke.
Ein Bagger beim baggern

Suchen Sie das Gesetz zur Leitungsauskunft? Sie werden es nicht finden.

Die Leitungsauskunft-Pflicht ist in Deutschland in keiner Vorschrift ausdrücklich angeordnet. Gesetzliche Regelungen dazu existieren nicht, sehr wohl aber technische Regelwerke und eine umfangreiche Rechtsprechung. Genau das führt in der Praxis zu einem gefährlichen Trugschluss: Keine Vorschrift, also keine Pflicht. Das Gegenteil ist der Fall. Die Pflicht zur Leitungsauskunft ist da, sie steht nur an einer anderen Stelle.

Woraus Ihre Leitungsaukunft-Pflicht tatsächlich folgt

Ausgangspunkt ist die Verkehrssicherungspflicht: Wer eine Gefahrenlage schafft, muss die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um Schäden bei Dritten zu verhindern. Für Tiefbaumaßnahmen bedeutet das eine Pflicht, sich vor dem Aushub nach unterirdisch verlegten Leitungen zu erkundigen und sich das Wissen zu verschaffen, das eine sichere Ausführung der Arbeiten voraussetzt. Das gilt auf öffentlichen wie auf privaten Flächen. Wird dagegen verstoßen, greift § 823 BGB und damit die Schadensersatzpflicht.

Die Anforderungen sind hoch, und das aus gutem Grund. Weil die Schadensfolgen bei Arbeiten im Bereich von Versorgungsleitungen nicht absehbar und unverhältnismäßig hoch sein können, stellt die Rechtsprechung an Erkundigungs- und Sicherungspflichten strenge Maßstäbe.

Wen die Pflicht zur Leitungsauskunft trifft und wie weit sie reicht

Die Antwort fällt je nach Fläche unterschiedlich aus:

  • Öffentliche Straßen und Wege
    Hier muss auch ohne weitere Anhaltspunkte grundsätzlich mit Leitungen der örtlichen und überörtlichen Versorgungsunternehmen gerechnet werden. Eine Erkundigung ist damit praktisch immer geboten.
  • Privatgrundstücke
    Eine Erkundigungspflicht besteht dort nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für verlegte Versorgungsleitungen sprechen. Der Maßstab ist also enger, aber keineswegs aufgehoben.
  • Nicht nur klassischer Tiefbau
    Die Pflicht knüpft an den Eingriff ins Erdreich an, nicht an die Firmierung. Auch Gartenbauunternehmen treffen bei Erdaufgrabungen mit schwerem Gerät die entsprechenden Sorgfaltspflichten.
  • Form der Anfrage
    Wer nach den örtlichen Gegebenheiten mit Leitungen rechnen muss, hat eine schriftliche Anfrage unter Übersendung der Pläne mit den geplanten Eingriffspunkten an die Versorgungsträger zu richten. Ein Anruf genügt in diesen Fällen nicht.

Was die Netzbetreiber dafür liefern müssen

Der Pflicht auf Ihrer Seite steht eine Pflicht auf der Gegenseite gegenüber. Nach dem DVGW-Arbeitsblatt GW 118 sind Netzbetreiber gehalten, vollständige und aktuelle Planauskünfte bereitzustellen. Die Richtigkeit einer erteilten Auskunft ist während ihres Gültigkeitszeitraums eine Bringschuld des Netzbetreibers gegenüber dem Bauanfragenden. Der Rechtsrahmen setzt sich dabei aus mehreren Ebenen zusammen: § 823 BGB, § 11 EnWG, die DVGW-Arbeitsblätter GW 118 und GW 120 in Verbindung mit DIN 2425 sowie das DGUV-Regelwerk

Nahaufnahme von Händen, die auf einer Laptop-Tastatur tippen, während darüber durchscheinende digitale Bildschirme schweben, was auf Online-Arbeit, Technologie oder virtuelle Kommunikation hindeutet – und die Bedeutung der „Leitungsauskunftspflicht“ für einen korrekten und vorschriftsmäßigen Informationsaustausch unterstreicht.
Eine Straßenecke mit eingezeichneten Leitungsplänen

Was eine belastbare Leitungsauskunft für Ihre Haftung bewirkt

Die eingeholte Auskunft ist der entscheidende Hebel für Ihre Position im Schadensfall. Übergibt der zuständige Netzbetreiber einen Bestandsplan, darf das Tiefbauunternehmen darauf vertrauen, dass darüber hinaus keine weiteren Leitungen vorhanden sind. Weitere Nachforschungen nach nicht eingetragenen Leitungen sind nicht geschuldet. Damit verschiebt sich die Verantwortung für das, was im Plan fehlt, auf die Seite des Betreibers. Genau deshalb entscheidet die Vollständigkeit der Auskunft darüber, wie Sie im Ernstfall dastehen.

Auf der Baustelle selbst gilt weiterhin die übliche Sorgfalt. Verlegetiefen und Lagen können sich nach der Einmessung durch Bodenbewegungen, Abtragungen oder Maßnahmen Dritter verändert haben, weshalb die punktgenaue Bestätigung vor Ort zum anerkannten Vorgehen im Leitungstiefbau gehört. Der Plan schafft die belastbare Grundlage dafür: Er sagt Ihnen, wo Sie überhaupt genauer hinsehen müssen und wo nicht.

Vollständigkeit ist die eigentliche Herausforderung

Genau hier liegt das praktische Problem. Die Pflicht verlangt, alle zuständigen Betreiber zu erreichen. Ein gesetzliches Leitungskataster existiert nicht, jeder Betreiber hat seinen eigenen Anfrageweg, und die Antworten kommen in unterschiedlichen Formaten, Maßstäben und Genauigkeiten zurück. Wer hier einen Betreiber übersieht, hat seine Erkundigungspflicht nicht erfüllt, auch wenn er dreißig andere sauber angefragt hat.

Trassify übernimmt genau diesen Teil: die Recherche der zuständigen Infrastrukturbetreiber, die Anfragen über alle Portale und Wege, die Dokumentation der gesamten Kommunikation und die Zusammenführung aller Rückläufe in einem Gesamtleitungsplan. Sie erhalten das Ergebnis als dxf, shape, geopackage, kml oder PDF, jeweils nach Wunsch, und haben Ihre Erkundigung lückenlos dokumentiert.

Sprechen Sie uns an, wenn Sie die Leitungsauskunft einholen lassen wollen.

Trassify GmbH

Häufige Fragen

Gibt es ein Gesetz zur Leitungsauskunft?

Nein. Ein eigenes Gesetz zur Leitungsauskunft existiert in Deutschland nicht. Die Pflicht folgt aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht des Bürgerlichen Gesetzbuchs und aus der Rechtsprechung, die im Einzelfall entscheidet, was zumutbar war. Technisch konkretisiert wird sie unter anderem im DVGW-Arbeitsblatt GW 315 zum Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten.

Muss ich auch auf einem Privatgrundstück eine Auskunft einholen?

Auf privatem Grund nur dann, wenn Hinweise auf Leitungen vorliegen. Auf öffentlichen Straßen und Wegen gilt der schärfere Maßstab: Dort setzt die Rechtsprechung voraus, dass Versorgungsleitungen liegen können, auch ohne jeden besonderen Anhaltspunkt. Die Erkundigung ist dort praktisch immer fällig.

Reicht ein Anruf beim Netzbetreiber?

Nein. Die Rechtsprechung verlangt in diesen Fällen Schriftform samt Planunterlagen, in denen die geplanten Eingriffspunkte eingetragen sind. Ein Telefonat erfüllt das nicht, und es hinterlässt nichts, was sich später vorlegen ließe. Die Anfrage ist damit zugleich der erste Teil des Nachweises.

Gilt die Pflicht auch für Garten- und Landschaftsbau?

Ja. Die Pflicht knüpft an den Eingriff ins Erdreich an, nicht an die Firmierung des Unternehmens. Auch ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb trifft bei Erdarbeiten mit schwerem Gerät dieselbe Sorgfaltspflicht wie ein Tiefbauunternehmen.

Wer haftet, Bauherr oder ausführendes Unternehmen?

Beide können in die Haftung geraten, aber an unterschiedlichen Stellen. Das ausführende Unternehmen haftet für die Ausführung und für die eigene Erkundigung. Der Bauherr kann daneben aus Auswahl- und Überwachungspflichten haften. Eine Übertragung an einen Dienstleister nimmt dem Auftraggeber die Verantwortung für das Ergebnis nicht ab.

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