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Aufbruchgenehmigung, Aufgrabungsgenehmigung und Straßenaufbruchgenehmigung meinen dasselbe: die Erlaubnis des Straßenbaulastträgers, eine Verkehrsfläche zu öffnen. Der Schachtschein ist der unklarste der drei Begriffe, denn er steht je nach Region für die Leitungsauskunft, für ein Ausführungsdokument des Netzbetreibers oder für eine Erlaubnis an der Abwasseranlage. Die Rechtsgrundlage steht im Landesstraßengesetz, den Namen vergibt die Gemeinde.
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Zur Projektanfrage ↗Der Begriff Schachtschein ist der uneindeutigste von allen, und er wird in der Praxis für drei verschiedene Dinge verwendet.
Als anderes Wort für die Leitungsauskunft. Der Vogtlandkreis führt seine Leistung unter der Bezeichnung Leitungsauskunft und setzt Schachtschein in Klammern dahinter. Wer hier einen Schachtschein verlangt, will wissen, was im Boden liegt.
Als Dokument des Netzbetreibers für die Ausführung. Die Elektroenergieversorgung Cottbus verlangt einen Schachtschein für alle Tätigkeiten mit einem Eingriff tiefer als 30 Zentimeter, ausdrücklich auch für Bohrungen, Baumpflanzungen, Zaunbau und Abbruch, und zwar unabhängig davon, ob auf privatem oder öffentlichem Grund gearbeitet wird. Derselbe Betreiber grenzt den Schachtschein von den Leitungsinformationen für die Planung ab: Die Auskunft dient der Planung, der Schachtschein der Ausführung.
Als dritte Sache mit ähnlichem Namen. In Freiberg ist die Schachtgenehmigung eine befristete Erlaubnis der Stadtentwässerung für Arbeiten an der öffentlichen Abwasseranlage. Sie ist weder eine Sondernutzungserlaubnis noch eine Leitungsauskunft.
Die Aufbruch- oder Aufgrabungsgenehmigung meint dagegen immer dasselbe: die Erlaubnis des Straßenbaulastträgers, eine Verkehrsfläche zu öffnen. Nur der Name dafür wechselt.
Dahinter steht eine einfache Aufteilung. Die Rechtsgrundlage ist Landesrecht, der Name ist kommunale Praxis.
Rechtlich handelt es sich um eine Sondernutzung, also um eine Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus. Für Bundesfernstraßen steht das in § 8 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes, bei Bundesautobahnen erteilt die Autobahn GmbH. Für alle anderen Straßen steht es in sechzehn Landesstraßengesetzen, und dort trägt die Vorschrift unterschiedliche Nummern: § 18 in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Bremen, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und im Saarland, § 16 in Hessen, Artikel 18 in Bayern, § 41 in Rheinland-Pfalz, § 21 in Schleswig-Holstein, § 22 in Mecklenburg-Vorpommern und § 11 in Berlin.

Eine Besonderheit zeigt Niedersachsen. Dort gibt es neben der Sondernutzung nach § 18 noch § 23 für die sonstige Nutzung, und für neue Leitungen in bestimmten Ortsdurchfahrten verlangt § 23 Absatz 3 die Zustimmung der Gemeinde, die zu erteilen ist, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert. Die Hansestadt Buxtehude stützt ihre Aufgrabe- und Aufbruchgenehmigung deshalb ausdrücklich auf § 23 und nicht auf § 18.
Auf dieser Grundlage vergibt jede Kommune ihren eigenen Namen. Belegt sind unter anderem Aufgrabe- und Aufbruchgenehmigung in Buxtehude, Straßenaufbruchgenehmigung in Mülheim an der Ruhr und in Gelsenkirchen, Aufgrabungsgenehmigung in Leonberg und Remscheid, Aufbruchgenehmigung in Schönefeld und Telgte. Köln und Stuttgart verzichten auf einen Produktnamen und sprechen neutral von Aufgrabungen im öffentlichen Straßenland beziehungsweise im Straßenraum.
Unterhaching unterscheidet zusätzlich nach Umfang: die Genehmigung einzelner Aufgrabungsstellen auf der einen Seite, die Trassengenehmigung für mehrere zusammenhängende Aufgrabungen auf der anderen. Welche Papiere in diesem Umfeld sonst noch verlangt werden, sortiert der Beitrag zu Aufbruchgenehmigung, Trassenzustimmung und Laufschein.
Der zweite Punkt, an dem Planungen auflaufen: Die Erlaubnis, die Straße zu öffnen, und die Erlaubnis, den Verkehr dafür zu verändern, sind zwei verschiedene Dinge von zwei verschiedenen Stellen.
§ 45 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Ordnung verpflichtet Unternehmer, vor Beginn von Arbeiten die Anordnungen der Behörde einzuholen, wie die Arbeitsstelle abzusperren und zu kennzeichnen ist und wie der Verkehr beschränkt, geleitet und geregelt wird. Diese verkehrsrechtliche Anordnung kommt nicht vom Tiefbauamt.
Stuttgart beschreibt die Zweiteilung offen: die wegerechtliche Sondernutzungserlaubnis vom Tiefbauamt, die verkehrsrechtliche Anordnung vom Amt für öffentliche Ordnung. Die Münchner Aufgrabungsordnung bestätigt dieselbe Aufteilung zwischen Baureferat als Straßenbaubehörde und Kreisverwaltungsreferat als Straßenverkehrsbehörde. Buxtehude formuliert die praktische Folge in einem Satz: Begonnen werden darf erst, wenn die Aufgrabegenehmigung und die Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde vorliegen.

Für die Absperrung selbst gilt seit 2021 ein neues Regelwerk. Mit Allgemeinem Rundschreiben vom 8. November 2021 traten die RSA 21 in Kraft, also die Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen. Sie ersetzen die RSA 95. Sie enthalten 96 farbige Regelpläne. Die Länder haben das gestaffelt umgesetzt, Rheinland-Pfalz etwa zum 1. Januar 2025, wobei die alte Fassung für bereits erlassene Anordnungen fortgilt.
LeitungsauskunftDie Leitungsauskunft für Ihr Projekt übernehmen wir.Zur Leitungsauskunft ↗Wer eine Telekommunikationslinie verlegt oder ändert, braucht nach § 127 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes die schriftliche oder elektronische Zustimmung des Trägers der Wegebaulast. Das ist ein eigener Weg neben der Sondernutzung, und er hat eigene Fristen.
Die wichtigste: Nach Absatz 3 gilt die Zustimmung als erteilt, wenn über einen vollständigen Antrag nicht innerhalb von drei Monaten entschieden wird. Ist der Antrag unvollständig, läuft diese Frist nicht, sofern der Wegebaulastträger das innerhalb eines Monats mitteilt. Nach der Ergänzung beginnen die Fristen neu. Bei schwierigen Fällen verlängert sich die Frist um einen Monat.
Für geringfügige Baumaßnahmen sieht Absatz 4 ein vereinfachtes Verfahren vor: Anzeige statt Antrag, und die Zustimmung gilt als erteilt, wenn nicht binnen eines Monats zur Antragstellung aufgefordert wird.
Praktisch relevant ist außerdem Absatz 7. Er lässt die mindertiefe Verlegung zu, also etwa Trenching, allerdings gegen Übernahme der Kosten, die aus einer möglichen wesentlichen Beeinträchtigung oder einem höheren Erhaltungsaufwand entstehen. Für Bundesautobahnen gilt eine Sonderregelung. Das Gigabitbüro des Bundes beschreibt das Verfahren als gebundene Entscheidung, sobald ein vollständiger Antrag und die Nutzungsberechtigung nach § 125 TKG vorliegen.
Was vollständig bedeutet, zeigt ein Beispiel aus der Praxis. Der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg verlangt für die Zustimmung unter anderem einen Trassenplan im Maßstab 1:1000, eine Kopie der Wegenutzungsberechtigung mit mindestens vier Monaten Restlaufzeit, Vollmachten, die Kilometrierung, eine Vorhabenbeschreibung mit Bauzeit, Stellungnahmen der betroffenen Gemeinden und, bei mindertiefer Verlegung, eine verbindliche Kostenübernahmeerklärung. Jede fehlende Anlage ist an dieser Stelle keine Formalie, sondern setzt die Drei-Monats-Frist außer Kraft.

Hier streut es am stärksten, und hier entsteht der meiste Verzug. Belegte Beispiele für die Vorlauffrist:
Dazu kommt die Baubeginnanzeige als eigener Schritt: München mindestens fünf und höchstens zehn Arbeitstage vorher, Unterhaching drei Arbeitstage, Mülheim mindestens 48 Stunden mit Genehmigungsnummer und ausführender Firma.
Und die Genehmigung selbst hält nicht ewig. Sie erlischt, wenn die Arbeiten nicht rechtzeitig beginnen: in Buxtehude nach vier Wochen, in Rülzheim nach drei Monaten, in Unterhaching nach sechs Monaten. Wer die Genehmigung früh holt und spät baut, fängt von vorn an.
Ein Sonderfall, der ganze Vorhaben kippen kann, ist die Aufgrabungssperre. Unterhaching sperrt Verkehrsflächen für fünf Jahre nach Neubau, Umbau oder grundhafter Instandsetzung.
Die Wiederherstellung ist kein Anhang, sondern ein eigener Regelungsbereich. Maßgeblich sind die ZTV A-StB 12, die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen, eingeführt mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau vom 4. April 2012. Sie regeln den Aufbruch der Verkehrsfläche, Aushub und Verfüllen der Leitungsgräben und die Wiederherstellung des Oberbaus, und sie sind dafür bestimmt, als Vertragsbestandteil nach VOB/B vereinbart zu werden. Eine neuere Ausgabe ist zum Stand dieses Beitrags nicht erschienen.
Auch der Abschluss ist geregelt und wird oft übersehen. Köln verlangt eine Fertigstellungsmeldung mit Fotos unter Angabe der Vorgangsnummer und stellt für Anzeige und Fertigstellungsmeldung keine Gebühren in Rechnung. Unterhaching nimmt binnen zwölf Werktagen nach der Fertigstellungsmitteilung ab. Erst mit dieser Abnahme beginnt in der Regel die Gewährleistung.
Die Gewährleistungsfristen setzen die Kommunen selbst, und sie unterscheiden sich: München drei Jahre, bei Maßnahmen der Stadtentwässerungswerke fünf, Unterhaching vier Jahre nach VOB ab mängelfreier Abnahme, Köln und Rülzheim fünf Jahre ab Abnahme. Der Maßnahmeträger stellt die Befestigungsart wieder her, die zum Zeitpunkt des Beginns vorhanden war, und trägt die Kosten.
Die Benutzung ohne Erlaubnis ist eine Ordnungswidrigkeit. Bei Bundesfernstraßen sieht § 23 des Bundesfernstraßengesetzes einen Rahmen bis 500 Euro vor, für einen Teil der Tatbestände bis 5.000 Euro. Nordrhein-Westfalen sieht in § 59 des Straßen- und Wegegesetzes bis 1.000 Euro vor, für einen Teil bis 10.000 Euro. Baden-Württemberg nennt in § 54 des Straßengesetzes bis 500 Euro, für unerlaubtes Errichten oder Ändern baulicher Anlagen bis 5.000 Euro. Bayern erfasst in Artikel 66 ausdrücklich auch die fahrlässige unerlaubte Sondernutzung sowie das Nichtbefolgen von Auflagen.
Teurer als das Bußgeld ist meist die zweite Folge. Nach § 8 Absatz 7a des Bundesfernstraßengesetzes kann die Behörde die Einstellung der Arbeiten und die Beseitigung anordnen, auf Kosten des Verursachers.

Beide Vorgänge werden meist von derselben Person bearbeitet, und sie hängen enger zusammen, als es aussieht.
Das deutlichste Beispiel liefert die Verbandsgemeinde Rülzheim. Zum Antrag gehören dort Antragsformular, Lageplan, Fotodokumentation, Verkehrszeichenplan, Gewerbeanmeldung und Leitungspläne, die nicht älter als 14 Tage sein dürfen. Wer seine Auskünfte also zu früh einholt, hat sie zwar, darf sie aber im Antrag nicht mehr verwenden. Wer sie zu spät einholt, verschiebt den Antrag und damit den Baubeginn.
Der umgekehrte Fall existiert ebenfalls: In Freiberg werden mit der Schachtgenehmigung Kopien vorhandener Leitungspläne ausgehändigt.
Daraus folgt die praktische Reihenfolge. Zuerst klären, wie die Genehmigung in dieser Gemeinde heißt und welche Stelle sie erteilt. Dann die Vorlauffrist und die verlangten Anlagen prüfen, weil daraus rückwärts das Datum entsteht, an dem die Auskünfte vorliegen müssen. Dann die Auskünfte einholen. Und erst danach den Antrag stellen. Welcher Begriff dabei welche Auskunft meint, trennt der Beitrag zu den Begriffen der Auskunft.
Aufbruch-, Aufgrabungs- und Straßenaufbruchgenehmigung meinen dasselbe: die Erlaubnis, eine Verkehrsfläche zu öffnen. Die Rechtsgrundlage steht im jeweiligen Landesstraßengesetz, der Name kommt von der Gemeinde. Schachtschein meint dagegen je nach Region die Leitungsauskunft, ein Ausführungsdokument des Netzbetreibers oder, als Schachtgenehmigung, eine Erlaubnis für Arbeiten an der Abwasseranlage.
Dazu braucht es fast immer eine zweite Genehmigung für den Verkehr, und für Telekommunikationslinien gilt mit § 127 TKG ein eigenes Verfahren mit einer Zustimmungsfiktion nach drei Monaten. Vorlauffristen reichen von zehn Werktagen bis sechs Wochen, und die Genehmigung erlischt, wenn die Arbeiten nicht rechtzeitig beginnen.
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